Einreisebestimmungen für Haustiere von Deutschland nach Kroatien
Einreisebestimmungen für Haustiere von Deutschland nach Kroatien
Für eine private Reise mit einem Hund, einer Katze oder einem Frettchen von Deutschland nach Kroatien gelten die gemeinsamen EU-Vorschriften für die nicht kommerzielle Verbringung von Heimtieren. Das Tier darf nicht zum Verkauf oder zur Übergabe an einen neuen Eigentümer transportiert werden.
Erforderliche Voraussetzungen
Das Tier benötigt:
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einen gültigen EU-Heimtierausweis;
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einen Mikrochip;
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eine gültige Tollwutimpfung.
Die Mikrochipnummer muss im Heimtierausweis eingetragen sein. Der Mikrochip muss vor der Tollwutimpfung eingesetzt oder spätestens am Tag der Impfung ausgelesen worden sein.
Eine gut lesbare Tätowierung wird nur anerkannt, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.
Tollwutimpfung
Bei der ersten Tollwutimpfung muss das Tier mindestens zwölf Wochen alt sein. Nach der Impfung müssen mindestens 21 Tage vergehen.
Ein erstmals geimpfter Hund, eine Katze oder ein Frettchen kann daher regulär frühestens im Alter von etwa 15 Wochen nach Kroatien reisen. Eine rechtzeitig vorgenommene Auffrischungsimpfung erfordert keine neue Wartezeit.
Junge Tiere
Kroatien erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einreise junger Hunde, Katzen und Frettchen ohne vollständig gültigen Tollwutschutz.
Das Tier muss entweder:
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von einer unterschriebenen Erklärung begleitet werden, dass es seit seiner Geburt keinen Kontakt zu tollwutgefährdeten Wildtieren hatte; oder
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zusammen mit seiner Mutter reisen, deren Heimtierausweis bestätigt, dass sie bereits vor der Geburt gültig gegen Tollwut geimpft war.
Weitere Regeln
Für eine direkte Reise aus Deutschland sind kein Tollwut-Antikörpertest, keine Behandlung gegen den Fuchsbandwurm und keine zusätzliche amtliche Gesundheitsbescheinigung erforderlich.
Bei einer privaten Reise dürfen höchstens fünf Hunde, Katzen oder Frettchen mitgeführt werden. Das Tier muss mit seinem Eigentümer oder einer schriftlich bevollmächtigten Person reisen. Bei getrennter Beförderung darf die Reise des Tieres höchstens fünf Tage vor oder nach der Reise des Eigentümers stattfinden.
Für Vögel, Reptilien, Nagetiere und geschützte Tierarten gelten gesonderte Vorschriften.
